PatAnwAPrV

Patentanwaltsausbildungs- und -prüfungsverordnung

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der Patentanwälte

Vom 22.9.2017

Zuletzt geändert am 17.12.2021

§ 69

Prüfungsausschuss

(1) 1Für die Abnahme der Eignungsprüfung hat das Deutsche Patent- und Markenamt aus den Mitgliedern der Prüfungskommission einen Prüfungsausschuss zu bilden. Ein Prüfungsausschuss besteht aus

1. einer oder einem Vorsitzenden, die oder der dem in § 33 Absatz 1 Nummer 1 und 2 genannten Personenkreis entstammen muss,
2. einem Mitglied des Deutschen Patent- und Markenamts oder einer Richterin oder einem Richter am Bundespatentgericht und
3. einem Patentanwalt.

(2) § 47 Absatz 1 Satz 2 und 3, Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) 1Der Prüfungsausschuss trifft seine Entscheidungen mit Stimmenmehrheit. 2§ 71 Satz 1 bleibt unberührt. 3Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig.