Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der Patentanwälte
Vom
22.9.2017
Zuletzt geändert am
17.12.2021
§ 64
Verfügungen über das Darlehen
Sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, kann der Anspruch auf das Unterhaltsdarlehen nur insoweit abgetreten oder verpfändet werden, als er der Pfändung unterliegt.