(1) 1Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission hat die Prüflinge zur mündlichen Prüfung zu laden. 2Dabei dürfen höchstens sechs Prüflinge gemeinsam geprüft werden.
(2) 1Vor der mündlichen Prüfung soll die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses mit jedem Prüfling ein Einzelgespräch führen, um ein Bild von dessen Persönlichkeit zu gewinnen. 2Über die wesentlichen Inhalte dieses Gesprächs soll die oder der Vorsitzende die übrigen Mitglieder des Prüfungsausschusses in Kenntnis setzen.
(3) 1Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses hat die mündliche Prüfung zu leiten und darauf zu achten, dass die Prüflinge in geeigneter Weise befragt werden. 2Ihr oder ihm obliegt die Aufrechterhaltung der Ordnung. 3Sie oder er hat sich auch selbst an der Prüfung zu beteiligen.
(4) 1Die Leistung eines Prüflings in der mündlichen Prüfung wird von jedem Mitglied des Prüfungsausschusses einzeln mit einer Note und Punktzahl nach § 46 bewertet. 2Die vom Prüfungsausschuss zu berechnende Endbewertung der mündlichen Prüfung ist der arithmetische Mittelwert aus den Einzelbewertungen.
(5) 1Ein Prüfling hat die mündliche Prüfung bestanden, wenn er als Endbewertung zumindest 3,50 Punkte erzielt hat. 2Anderenfalls hat er die Prüfung insgesamt nicht bestanden.