PatAnwAPrV

Patentanwaltsausbildungs- und -prüfungsverordnung

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der Patentanwälte

Vom 22.9.2017

Zuletzt geändert am 17.12.2021

§ 44

Ausschluss von der Prüfung

(1) Von der Teilnahme an der Prüfung kann ganz oder für einzelne Prüfungstage ausgeschlossen werden, wer

1. den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stört oder zu stören versucht oder
2. an einer Krankheit leidet, die die Gesundheit anderer erheblich gefährdet oder die den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung erheblich beeinträchtigen würde.

(2) Die Entscheidung über den Ausschluss trifft

1. für die schriftliche Prüfung die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission, in dringenden Fällen die Aufsichtsperson, und
2. für die mündliche Prüfung der Prüfungsausschuss.

(3) Hinsichtlich der Folgen eines Ausschlusses gilt im Fall des Absatzes 1 Nummer 1 § 43 Absatz 1 und im Fall des Absatzes 1 Nummer 2 § 43 Absatz 5 bis 7 entsprechend.