PatAnwAPrV

Patentanwaltsausbildungs- und -prüfungsverordnung

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der Patentanwälte

Vom 22.9.2017

Zuletzt geändert am 17.12.2021

§ 24

Anwesenheitspflicht

1Im zweiten und dritten Ausbildungsabschnitt besteht für Bewerberinnen und Bewerber Anwesenheitspflicht. 2Jedes Fernbleiben bedarf der vorherigen Zustimmung der Ausbildenden. 3Bewerberinnen und Bewerber haben eine Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit unverzüglich der ausbildenden Stelle anzuzeigen und eine länger als drei Kalendertage dauernde Arbeitsunfähigkeit unaufgefordert durch ärztliches Attest nachzuweisen. 4Die ausbildende Stelle kann auch vor dem vierten Tag die Vorlage eines Attests verlangen.