(1) Bewerberinnen und Bewerber dürfen ihre Ausbildenden jederzeit wechseln.
(2) 1Bewerberinnen und Bewerber haben einen Wechsel der Ausbildenden dem Deutschen Patent- und Markenamt unverzüglich mitzuteilen. 2Spätestens zu Beginn der neuen Ausbildung haben sie eine Ausbildungserklärung der neuen Ausbildenden vorzulegen.
(3) Die Ausbildung soll bei allen Ausbildenden jeweils mindestens drei Monate dauern.