PatAnwAPrV

Patentanwaltsausbildungs- und -prüfungsverordnung

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der Patentanwälte

Vom 22.9.2017

Zuletzt geändert am 17.12.2021

§ 17

Wechsel der Ausbildenden

(1) Bewerberinnen und Bewerber dürfen ihre Ausbildenden jederzeit wechseln.

(2) 1Bewerberinnen und Bewerber haben einen Wechsel der Ausbildenden dem Deutschen Patent- und Markenamt unverzüglich mitzuteilen. 2Spätestens zu Beginn der neuen Ausbildung haben sie eine Ausbildungserklärung der neuen Ausbildenden vorzulegen.

(3) Die Ausbildung soll bei allen Ausbildenden jeweils mindestens drei Monate dauern.