Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der Patentanwälte
Vom
22.9.2017
Zuletzt geändert am
17.12.2021
Teil 1
Ausbildung auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes
Abschnitt 1
Zulassung zur Ausbildung
§ 1
Voraussetzungen für die Zulassung
Zur Ausbildung auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes wird als Bewerberin oder Bewerber für den Beruf des Patentanwalts zugelassen, wer die Voraussetzungen des § 6 der Patentanwaltsordnung erfüllt.