PassV

Passverordnung

Verordnung zur Durchführung des Passgesetzes

Vom 19.10.2007

Zuletzt geändert am 29.10.2025

Anlage 8

(zu § 4 Absatz 2) Anforderungen an das Lichtbild für den Pass im Sinne des § 1 Absatz 2 des Passgesetzes



Das Foto zeigt das Gesicht von der Kinnspitze bis zum oberen Kopfende. Beide Gesichtshälften sind deutlich erkennbar. Das Gesicht nimmt 70 bis 80 % der Höhe des Fotos ein.


Ausleuchtung
Das Gesicht ist an allen Stellen gleichmäßig ausgeleuchtet und reflektiert nicht. Rote Augen sind zu vermeiden.






SchlagschattenZu dunkelReflexion im Gesicht


Kopfposition
Der Kopf ist mittig im Foto positioniert und gerade.






Kopfneigung zur SeiteNach unten oder obenNicht zentriert


Schärfe und Kontrast
Das Gesicht ist in allen Bereichen scharf abgebildet und kontrastreich.






Schärfe unzureichendMangelnder Kontrast
(zu dunkel)
Mangelnder Kontrast
(zu hell)


Hintergrund
Der schattenfreie Hintergrund ist einfarbig und bildet zum Gesicht sowie zu den Haaren einen deutlichen Kontrast.






Hintergrund mit MusterHintergrund ohne KontrastHintergrund mit Schatten


Fotoqualität
Die Farben und insbesondere der Hautton werden auf dem Foto realitätsgetreu wiedergegeben. Digitale Fotos liegen in Farbe vor.






Mit Retuschen/FilterWeichzeichenZu geringe Auflösung


Gesichtsausdruck
Der Gesichtsausdruck ist neutral. Der Blick ist geradeaus in die Kamera gerichtet und der Mund geschlossen.






Lachen, Mund offenAugen zu, zusammengekniffenGrimasse


Sichtbarkeit der Augen
Die Augen sind klar und deutlich erkennbar. Sie sind nicht verdeckt.






Brillenrahmen verdeckt AugenHaare verdecken
die Augen,
Rote-Augen-Effekt
Brillengläser zu dunkel, Spiegelung


Kopfbedeckung
Kopfbedeckungen sind nur aus religiösen Gründen zulässig. In diesen Fällen gilt: Das Gesicht ist von der unteren Kinnkante bis zur Stirn sichtbar. Schatten auf dem Gesicht sind nicht erkennbar.






MützeBurkaGesicht nicht ausreichend sichtbar


Kinder
Das Gesicht nimmt 50 bis 80 % der Höhe des Fotos ein. Bis zum vollendeten 10. Lebensjahr sind im Übrigen kleinere Abweichungen zulässig.






KopfbedeckungGegenstand im BildGrimasse


(Klein-)Kinder und Babys
Es handelt sich um eine Frontalaufnahme. Bis zum vollendeten 6. Lebensjahr sind auf dem Foto weitere Ausnahmen in der Kopfposition, im Gesichtsausdruck und bei der Sichtbarkeit der Augen zulässig.






Kopf zu großZweite Person, Gegenstand im HintergrundKeine Frontalaufnahme