PassV

Passverordnung

Verordnung zur Durchführung des Passgesetzes

Vom 19.10.2007

Zuletzt geändert am 30.1.2026

Anlage 1

(zu § 2 Absatz 1) Übersicht über die zu zertifizierenden Systemkomponenten

Nr.Bezeichnung der SystemkomponenteVerpflichtung/Option
1Chip auf der PasskartendatenseiteVerpflichtung für den Passhersteller
2Hardware zur Erfassung und Echtheitsbewertung von FingerabdrückenVerpflichtung für die Anbieter dieser Geräte
Verpflichtung für den Passhersteller
Verpflichtung für die Passbehörden
3Software zur Erfassung, Echtheitsbewertung und Qualitätssicherung des Lichtbilds und der FingerabdrückeVerpflichtung für den Passhersteller
Verpflichtung für die Passbehörden
Verpflichtung für die Anbieter dieser Software
4Erfassungsstation zur Fertigung des LichtbildesVerpflichtung für die Passbehörden, die das Lichtbild gemäß § 9 selbst fertigen oder für Dienstleister, die Lichtbildaufnahmegeräte im Sinne des § 4 Absatz 2 Nummer 2 verwenden.
Verpflichtung für die Anbieter dieser Geräte
5Modul für die Datenübermittlung von der Passbehörde an den PassherstellerVerpflichtung für den Passhersteller
Verpflichtung für die Passbehörden
6Modul zur Sicherung der Authentizität und Vertraulichkeit der AntragsdatenVerpflichtung für den Passhersteller
Verpflichtung für die Passbehörden
7Hard- und Software zum Betrieb der CloudVerpflichtung für den Cloudanbieter
8Software zur Verschlüsselung und Übertragung der Lichtbilder von Dienstleistern an die CloudVerpflichtung für die Softwarehersteller.