Verordnung zur Durchführung des Passgesetzes
Vom 19.10.2007
Zuletzt geändert am 30.1.2026
1Sofern auf einem Passersatz die Anbringung eines Lichtbilds vorgesehen ist, ist der Passbehörde ein aktuelles Lichtbild ohne Rand vorzulegen, das 45 Millimeter hoch und 35 Millimeter breit ist. 2§ 16 Absatz 2 gilt entsprechend.