PassV

Passverordnung

Verordnung zur Durchführung des Passgesetzes

Vom 19.10.2007

Zuletzt geändert am 30.1.2026

§ 12

Qualitätsstatistik

1Der Passhersteller erstellt eine Qualitätsstatistik. 2Sie enthält anonymisierte Qualitätswerte zu Lichtbildern und Fingerabdrücken, die sowohl in der Passbehörde als auch beim Passhersteller ermittelt und vom Passhersteller ausgewertet werden. 3Der Passhersteller stellt die Ergebnisse der Auswertung und auf Verlangen die in der Statistik erfassten anonymisierten Einzeldaten dem Bundesministerium des Innern und dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik zur Verfügung.