(1) 1Ein amtlicher Pass wird vom Auswärtigen Amt zur Wahrnehmung dienstlicher Aufgaben oder in den Fällen des § 1 Abs. 4 des Passgesetzes ausgestellt. 2Ein Anspruch auf Ausstellung eines amtlichen Passes besteht nicht. 3Eine Änderung des amtlichen Passes durch eine andere Behörde ist nicht zulässig.
(2) 1Das Auswärtige Amt kann das persönliche Erscheinen des Passbewerbers verlangen. 2Von diesem Verlangen kann Abstand genommen werden, wenn die Behörde, in deren Auftrag die dienstliche Aufgabe wahrgenommen wird, die für die Passausstellung erforderlichen Unterlagen einschließlich des Lichtbildes und der Fingerabdrücke übermittelt.