PassG

Passgesetz

Vom 19.4.1986

Neugefasst am 30.10.2023

Zuletzt geändert am 19.6.2024

§ 8

Passentziehung

Ein Pass oder ein ausschließlich als Passersatz bestimmter amtlicher Ausweis kann dem Inhaber entzogen werden, wenn Tatsachen bekanntwerden, die nach § 7 Absatz 1 die Passversagung rechtfertigen würden.