Vom 19.4.1986
Neugefasst am 30.10.2023
Zuletzt geändert am 19.6.2024
Ein Pass oder ein ausschließlich als Passersatz bestimmter amtlicher Ausweis kann dem Inhaber entzogen werden, wenn Tatsachen bekanntwerden, die nach § 7 Absatz 1 die Passversagung rechtfertigen würden.