PassG

Passgesetz

Vom 19.4.1986

Neugefasst am 30.10.2023

Zuletzt geändert am 22.3.2024

§ 3

Grenzübertritt

Das Überschreiten der Auslandsgrenze ist nur an zugelassenen Grenzübergangsstellen und innerhalb der festgesetzten Verkehrsstunden zulässig, sofern nicht auf Grund anderer Rechtsvorschriften oder zwischenstaatlicher Vereinbarungen Ausnahmen zugelassen sind.