PassG

Passgesetz

Vom 19.4.1986

Neugefasst am 30.10.2023

Zuletzt geändert am 27.10.2025

Dritter Abschnitt
Schlussvorschriften

§ 27

Allgemeine Verwaltungsvorschriften

Das Auswärtige Amt erlässt im Benehmen mit dem Bundesministerium des Innern und für Heimat allgemeine Verwaltungsvorschriften über das Ausstellen amtlicher Pässe.