PassG

Passgesetz

Vom 19.4.1986

Neugefasst am 30.10.2023

Zuletzt geändert am 19.6.2024

§ 12

Einziehung

(1) 1Ein nach § 11 ungültiger Pass oder Passersatz kann eingezogen werden. 2Die Einziehung ist schriftlich zu bestätigen.

(2) Besitzt jemand unbefugt mehrere Pässe, so sind sie bis auf einen Pass einzuziehen.

(3) Von der Einziehung kann abgesehen werden, wenn der Mangel, der sie rechtfertigt, geheilt oder fortgefallen ist.