PartGG

Partnerschaftsgesellschaftsgesetz

Gesetz über Partnerschaftsgesellschaften Angehöriger Freier Berufe

Vom 25.7.1994

Zuletzt geändert am 22.10.2024

§ 4

Anmeldung der Partnerschaft; Statuswechsel

(1) 1Auf die Anmeldung der Partnerschaft in das Partnerschaftsregister sind § 106 Absatz 1 und 7 Satz 1 und 2 des Handelsgesetzbuchs entsprechend anzuwenden. 2Die Anmeldung hat die Angaben gemäß § 5 Absatz 1 zu enthalten. 3Änderungen dieser Angaben sind gleichfalls zur Eintragung in das Partnerschaftsregister anzumelden.

(2) 1In der Anmeldung ist die Zugehörigkeit jedes Partners zu dem Freien Beruf, den er in der Partnerschaft ausübt, anzugeben. 2Das Registergericht legt bei der Eintragung die Angaben der Partner zugrunde, es sei denn, ihm ist deren Unrichtigkeit bekannt.

(3) Der Anmeldung einer Partnerschaft mit beschränkter Berufshaftung nach § 8 Absatz 4 muss eine Versicherungsbescheinigung gemäß § 113 Absatz 2 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag beigefügt sein.

(4) Auf den Statuswechsel unter Beteiligung einer Partnerschaft ist § 107 Absatz 3 des Handelsgesetzbuchs entsprechend anzuwenden.