PartG

Parteiengesetz

Gesetz über die politischen Parteien

Vom 24.7.1967

Neugefasst am 31.1.1994

Zuletzt geändert am 27.2.2024

§ 3

Aktiv- und Passivlegitimation

1Die Partei kann unter ihrem Namen klagen und verklagt werden. 2Das gleiche gilt für ihre Gebietsverbände der jeweils höchsten Stufe, sofern die Satzung der Partei nichts anderes bestimmt.