Gesetz über die politischen Parteien
Vom 24.7.1967
Neugefasst am 31.1.1994
Zuletzt geändert am 27.2.2024
1Die Partei kann unter ihrem Namen klagen und verklagt werden. 2Das gleiche gilt für ihre Gebietsverbände der jeweils höchsten Stufe, sofern die Satzung der Partei nichts anderes bestimmt.