ParlStG

Parlamentarische Staatssekretäre-Gesetz

Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Parlamentarischen Staatssekretäre

Vom 24.7.1974

Zuletzt geändert am 22.12.2023

§ 4

1Die Parlamentarischen Staatssekretäre können jederzeit entlassen werden, sie können jederzeit ihre Entlassung verlangen. 2Der Bundeskanzler schlägt dem Bundespräsidenten die Entlassung im Einvernehmen mit dem zuständigen Bundesminister vor. 3Das Amtsverhältnis eines Parlamentarischen Staatssekretärs endet mit dem Ende des Amtsverhältnisses, im Falle des Artikels 69 Abs. 3 des Grundgesetzes mit dem Ende der Geschäftsführung des zuständigen Mitgliedes der Bundesregierung. 4Es endet, wenn er Mitglied des Bundestages ist, auch mit dem Ausscheiden des Parlamentarischen Staatssekretärs aus dem Deutschen Bundestag, nicht jedoch mit dem Ende der Wahlperiode nach Artikel 39 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes. 5§ 10 des Bundesministergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juli 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 1166), geändert durch das Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (Bundesgesetzblatt I S. 469), ist entsprechend anzuwenden.