Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Parlamentarischen Staatssekretäre
Vom
24.7.1974
Zuletzt geändert am
22.12.2023
§ 11
(2)
Durch Landesgesetz ist zu bestimmen, daß die Zeit der Bekleidung des Amtes eines Parlamentarischen Staatssekretärs der im Beamtenverhältnis zurückgelegten Dienstzeit entsprechend § 6 Absatz 3 Nummer 3 des Beamtenversorgungsgesetzes gleichsteht.