ParlStG

Parlamentarische Staatssekretäre-Gesetz

Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Parlamentarischen Staatssekretäre

Vom 24.7.1974

Zuletzt geändert am 22.12.2023

§ 11

(2) Durch Landesgesetz ist zu bestimmen, daß die Zeit der Bekleidung des Amtes eines Parlamentarischen Staatssekretärs der im Beamtenverhältnis zurückgelegten Dienstzeit entsprechend § 6 Absatz 3 Nummer 3 des Beamtenversorgungsgesetzes gleichsteht.