(1) Die Bundesregierung übersendet dem Bundestag den Antrag auf Zustimmung zum Einsatz der Streitkräfte rechtzeitig vor Beginn des Einsatzes.
(2) Der Antrag der Bundesregierung enthält Angaben insbesondere über
(3) 1Der Bundestag kann dem Antrag zustimmen oder ihn ablehnen. 2Änderungen des Antrags sind nicht zulässig.