PAO157Abs2DV

Verordnung zur Durchführung des § 157 Absatz 2 der Patentanwaltsordnung

Vom 15.8.2022

Zuletzt geändert am 20.12.2023

§ 1

Patentanwaltsberufe aus Mitgliedstaaten der Welthandelsorganisation

Die in der Anlage aufgeführten Berufe der dort bezeichneten Staaten und Gebiete erfüllen die Voraussetzungen des § 157 Absatz 2 Satz 1 der Patentanwaltsordnung.