(1) Wer als Unternehmer Verbrauchern Elektrizität, Gas, Fernwärme oder Wasser leitungsgebunden anbietet oder als Anbieter dieser Waren gegenüber Verbrauchern unter Angabe von Preisen wirbt, hat den Arbeits- oder Mengenpreis im Angebot oder in der Werbung anzugeben.
(2) 1Wer an einem öffentlich zugänglichen Ladepunkt Verbrauchern das punktuelle Aufladen von elektrisch betriebenen Fahrzeugen nach der Ladesäulenverordnung anbietet, hat beim Einsatz eines für das punktuelle Aufladen vorgesehenen Bezahlverfahrens den für den jeweiligen Ladepunkt geltenden Arbeitspreis an dem Ladepunkt oder in dessen unmittelbarer Nähe anzugeben. Die Preisangabe hat mindestens zu erfolgen mittels
(3) Wer in den Fällen des Absatzes 1 oder 2 zusätzlich leistungsabhängige oder nicht verbrauchsabhängige Preise fordert, hat diese vollständig in unmittelbarer Nähe der Angabe des Arbeits- oder Mengenpreises oder des Ladepunktes anzugeben.
(4) Als Mengeneinheit ist für die Angabe des Arbeitspreises bei Elektrizität, Gas und Fernwärme 1 Kilowattstunde und für die Angabe des Mengenpreises bei Wasser 1 Kubikmeter zu verwenden.