OZG

Onlinezugangsgesetz

Gesetz zur Verbesserung des Onlinezugangs zu Verwaltungsleistungen

Vom 14.8.2017

Zuletzt geändert am 19.7.2024

§ 7

Nutzerfreundlichkeit und Barrierefreiheit

(1) 1Bund und Länder stellen durch geeignete Maßnahmen die Nutzerfreundlichkeit sowie eine einfache und intuitive Bedienbarkeit des übergreifenden Zugangs zu elektronischen Verwaltungsleistungen, einschließlich der für diesen Zugang relevanten IT-Komponenten, sicher. 2Nutzer sollen in die Entwicklung neuer elektronischer Angebote einbezogen werden.

(2) Der übergreifende Zugang zu elektronischen Verwaltungsleistungen, einschließlich der für diesen Zugang relevanten IT-Komponenten, ist nach Maßgabe der Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung so zu gestalten, dass sie barrierefrei nutzbar sind.