OZG

Onlinezugangsgesetz

Gesetz zur Verbesserung des Onlinezugangs zu Verwaltungsleistungen

Vom 14.8.2017

Zuletzt geändert am 28.6.2021

§ 5

IT-Sicherheit

1Für die im Portalverbund und für die zur Anbindung an den Portalverbund genutzten IT-Komponenten werden die zur Gewährleistung der IT-Sicherheit erforderlichen Standards durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat ohne Zustimmung des Bundesrates festgelegt. 2Die Einhaltung der Standards der IT-Sicherheit ist für alle Stellen verbindlich, die entsprechende IT-Komponenten nutzen. 3Von den in der Rechtsverordnung getroffenen Regelungen kann durch Landesrecht nicht abgewichen werden. 4§ 4 Absatz 2 gilt entsprechend.