OStrV

Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung

Verordnung zum Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch künstliche optische Strahlung

Vom 19.7.2010

Zuletzt geändert am 18.10.2017

§ 9

Beratung durch den Ausschuss für Betriebssicherheit

1Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird in allen Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei künstlicher optischer Strahlung durch den Ausschuss nach § 21 der Betriebssicherheitsverordnung beraten. 2§ 21 Absatz 5 und 6 der Betriebssicherheitsverordnung gilt entsprechend.