OrdenG

Ordensgesetz

Gesetz über Titel, Orden und Ehrenzeichen

Vom 26.7.1957

Zuletzt geändert am 19.6.2020

§ 2

Titel

(1) 1Titel werden durch den Bundespräsidenten verliehen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. 2Die Bezeichnung der Titel und die Voraussetzungen ihrer Verleihung werden durch Gesetz festgelegt.

(2) Akademische Grade sowie Amts- und Berufsbezeichnungen werden durch dieses Gesetz nicht berührt.