OrdenG

Ordensgesetz

Gesetz über Titel, Orden und Ehrenzeichen

Vom 26.7.1957

Zuletzt geändert am 19.6.2020

§ 16

1Bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Beitritts bestehende Ansprüche aus verliehenen staatlichen Auszeichnungen der Deutschen Demokratischen Republik sind erloschen. 2Ansprüche aus solchen Auszeichnungen können vom Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Beitritts an nicht mehr geltend gemacht werden.