OrdenG

Ordensgesetz

Gesetz über Titel, Orden und Ehrenzeichen

Vom 26.7.1957

Zuletzt geändert am 19.6.2020

§ 13

Rückgabe von Orden und Ehrenzeichen

(1) Orden und Ehrenzeichen verbleiben nach dem Tod des Inhabers im Besitz der Hinterbliebenen, soweit im Stiftungserlaß nichts anderes bestimmt ist.

(2) Ausländische Orden und Ehrenzeichen werden von dieser Vorschrift nicht berührt.