Verordnung zur Durchführung der unionsrechtlichen Regelungen über Erzeugerorganisationen im Sektor Obst und Gemüse
Vom
22.7.2022
Zuletzt geändert am
4.6.2024
§ 7
Auslagerung
Eine anerkannte Erzeugerorganisation oder anerkannte Vereinigung von Erzeugerorganisationen kann die Steuerung der Erzeugung sowie die Anlieferung, Lagerung, Aufbereitung und Vermarktung der Erzeugnisse auslagern.