OGErzeugerOrgDV

Obst-Gemüse-Erzeugerorganisationendurchführungsverordnung

Verordnung zur Durchführung der unionsrechtlichen Regelungen über Erzeugerorganisationen im Sektor Obst und Gemüse

Vom 22.7.2022

Zuletzt geändert am 4.6.2024

§ 5

Stimmrechte und Geschäftsanteile

(1) Die Satzung einer anerkannten Erzeugerorganisation muss sicherstellen, dass

1. jedes Mitglied nur weniger als 50 Prozent der Stimmrechte ausüben kann und
2. bei einer anerkannten Erzeugerorganisation,
a) die bis zu 15 Mitglieder hat, zwei Mitglieder zusammen nur weniger als 75 Prozent der Stimmrechte ausüben können, oder
b) die mehr als 15 Mitglieder hat, drei oder weniger Mitglieder zusammen nur weniger als 75 Prozent der Stimmrechte ausüben können.

(2) Die Satzung muss ferner sicherstellen, dass bei einer anerkannten Erzeugerorganisation,

1. die bis zu 15 Mitglieder hat, jedes Mitglied nur weniger als 50 Prozent der Geschäftsanteile hält, und
2. die mehr als 15 Mitglieder hat, auch zwei Mitglieder zusammen nur weniger als 50 Prozent der Geschäftsanteile halten.
Die zuständige Stelle kann auf Antrag eine Überschreitung der Obergrenzen nach Satz 1 zulassen, sofern sichergestellt ist, dass die Rechte und Interessen der Minderheit gewahrt sind.

(3) Ist eine juristische Person oder Personengesellschaft Mitglied einer anerkannten Erzeugerorganisation, so gilt für die Feststellung der Obergrenzen nach den Absätzen 1 und 2:

1. Werden Anteile der juristischen Person zu mehr als 49 Prozent von anderen Mitgliedern der anerkannten Erzeugerorganisation gehalten, so werden die Stimmrechte und Geschäftsanteile der juristischen Person denjenigen ihrer Anteilseigner im Verhältnis der gehaltenen Anteile zugerechnet.
2. Werden Anteile der juristischen Person zu mehr als 49 Prozent von denselben Anteilseignern, die nicht selbst Mitglied der anerkannten Erzeugerorganisation sind, gehalten, werden die Stimmrechte und Geschäftsanteile der so verbundenen Mitglieder der anerkannten Erzeugerorganisation zusammengerechnet.
3. Ist die Personengesellschaft über dieselben Gesellschafter verbunden, so werden die Stimmrechte und Geschäftsanteile der so verbundenen Unternehmen zusammengerechnet, wenn diese Gesellschafter an der jeweiligen Gesellschaft über mehr als 49 Prozent der Stimmrechte oder der Einlagen verfügen.

(4) 1Eine anerkannte Erzeugerorganisation darf nur dann Mitglied einer juristischen Person oder einer Personengesellschaft sein, wenn sichergestellt ist, dass Entscheidungen der anerkannten Erzeugerorganisation nur aus wichtigem Grund von dieser juristischen Person oder Personengesellschaft oder anderen Mitgliedern dieser juristischen Person oder Personengesellschaft geändert oder aufgehoben werden können. 2Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn wesentliche Interessen der juristischen Person oder Personengesellschaft verletzt werden oder eine Entscheidung der anerkannten Erzeugerorganisation für die juristische Person oder Personengesellschaft unzumutbar ist.

(5) 1Die Satzung einer anerkannten Vereinigung von Erzeugerorganisationen, die zwei Mitglieder hat, muss sicherstellen, dass jedes Mitglied 50 Prozent der Geschäftsanteile hält und 50 Prozent der Stimmrechte ausüben kann. 2Die Satzung einer anerkannten Vereinigung von Erzeugerorganisationen, die mehr als zwei Mitglieder hat, muss sicherstellen, dass jedes Mitglied weniger als 50 Prozent der Geschäftsanteile hält und weniger als 50 Prozent der Stimmrechte ausüben kann.