OGErzeugerOrgDV

Obst-Gemüse-Erzeugerorganisationendurchführungsverordnung

Verordnung zur Durchführung der unionsrechtlichen Regelungen über Erzeugerorganisationen im Sektor Obst und Gemüse

Vom 22.7.2022

Zuletzt geändert am 4.6.2024

§ 36

Kürzung bei verspäteter Antragstellung

Bei einem Beihilfeantrag, der nach dem in § 15 Absatz 2 festgesetzten Zeitpunkt eingereicht wird, ist die Beihilfe für jeden Verzugstag um 1 Prozent zu kürzen.