(1) 1Hat die Landesstelle festgestellt, dass eine anerkannte Erzeugerorganisation oder anerkannte Vereinigung von Erzeugerorganisationen der Landesstelle die für den jährlichen Leistungsbericht nach Artikel 134 der Verordnung (EU) 2021/2115 erforderlichen Angaben nicht oder nicht vollständig übermittelt, so hat sie der betroffenen anerkannten Erzeugerorganisation oder Vereinigung von Erzeugerorganisationen spätestens zwei Monate nach dieser Feststellung eine Warnmitteilung zu übermitteln. Die Warnmitteilung hat zu enthalten
(2) 1Wird die Abhilfemaßnahme nach Absatz 1 nicht innerhalb der gesetzten Frist umgesetzt, ist die Beihilfeauszahlung auszusetzen. 2In der Aussetzungsverfügung ist der Zeitraum der Aussetzung festzulegen, der unmittelbar nach Ablauf der für die Abhilfemaßnahmen gesetzten Frist beginnt und nach längstens zwölf Monaten seit der Bekanntgabe der Warnmitteilung bei der anerkannten Erzeugerorganisation oder anerkannten Vereinigung von Erzeugerorganisationen endet. 3Die Aussetzung der Beihilfezahlung ist zu widerrufen, nachdem die Landesstelle festgestellt hat, dass die erforderlichen Angaben vollständig übermittelt worden sind.