(1) Für eine anerkannte Erzeugerorganisation wird festgesetzt
(2) Abweichend von Absatz 1 Nummer 2 wird der Mindestwert der vermarktbaren Erzeugung auf 1 250 000 Euro festgesetzt im Fall
(3) 1Beantragt ein Antragsteller, der sich ganz oder teilweise aus juristischen Personen oder Personengesellschaften zusammensetzt, deren Mitglieder Erzeuger sind, eine Anerkennung als Erzeugerorganisation, so wird die Anzahl der Erzeuger in diesen juristischen Personen oder Personengesellschaften für die Feststellung der in Absatz 1 Nummer 1 festgelegten Mindestanzahl zugrunde gelegt. 2Ist ein Erzeuger an mehreren Mitgliedern des Antragstellers beteiligt, so wird er für die Feststellung der Mindestmitgliederzahl nach Satz 1 nur einmal berücksichtigt. 3Satz 1 gilt nicht für einen Erzeuger, der unmittelbar selbst Mitglied des Antragstellers ist.
(4) Die Landesregierungen können, soweit dies erforderlich ist, um besonderen regionalen Gegebenheiten Rechnung zu tragen, durch Rechtsverordnung
(5) Trifft ein Land Regelungen nach Absatz 4, so teilt es diese unverzüglich dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft und den anderen Ländern mit.