(1) Für jede Vor-Ort-Kontrolle ist im Anschluss an die Kontrolle am Kontrollort ein schriftlicher oder elektronischer Bericht zu erstellen, der mindestens folgende Angaben enthalten muss:
(2) Einem Vertreter der geprüften anerkannten Erzeugerorganisation oder der geprüften anerkannten Vereinigung von Erzeugerorganisationen ist Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Unterzeichnung zu geben.
(3) Der Beihilfeempfänger erhält eine schriftliche oder elektronische Kopie des Berichts.