§ 19
Einstellung eines operationellen Programms
(1)
Stellt eine anerkannte Erzeugerorganisation oder eine anerkannte Vereinigung von Erzeugerorganisationen die Durchführung ihres operationellen Programms vor dem Ende der geplanten Laufzeit ein, dürfen ab dem Zeitpunkt der Einstellung keine weiteren Beihilfen ausgezahlt werden.
(2)
Ausgezahlte Beihilfen, die für förderfähige Maßnahmen gewährt wurden, die vor Einstellung des operationellen Programms durchgeführt wurden, sind nicht zurückzufordern, sofern
1. die anerkannte Erzeugerorganisation oder die anerkannte Vereinigung von Erzeugerorganisationen die Anerkennungsvoraussetzungen erfüllt hat und zum Zeitpunkt der Einstellung die Ziele der im operationellen Programm vorgesehenen Maßnahmen erreicht waren, und
2. die Investitionsobjekte, die mit Mitteln des Betriebsfonds finanziert wurden, mindestens bis zum Ende ihrer Zweckbindungsfrist im Besitz der anerkannten Erzeugerorganisation, der anerkannten Vereinigung von Erzeugerorganisationen oder ihrer Tochtergesellschaften, die der 90 Prozent-Regel nach Artikel 31 Absatz 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/126 in der jeweils geltenden Fassung genügen, oder ihrer Mitglieder verbleiben und von diesen weiter genutzt werden.