OGErzeugerOrgDV

Obst-Gemüse-Erzeugerorganisationendurchführungsverordnung

Verordnung zur Durchführung der unionsrechtlichen Regelungen über Erzeugerorganisationen im Sektor Obst und Gemüse

Vom 22.7.2022

Zuletzt geändert am 4.6.2024

§ 16

Genehmigung und Auszahlung einer Beihilfe

(1) 1Die Landesstelle soll über die Obergrenze der Beihilfe bis zum 15. Dezember des Jahres, das dem Durchführungsjahr vorangeht, entscheiden. 2Die Landesstelle soll über die grundsätzliche Gewährung einer Beihilfe innerhalb von zwölf Wochen nach Antragstellung entscheiden. 3Die Landesstelle soll die tatsächliche Höhe der Beihilfe bis zum 15. September des Jahres, das auf das Durchführungsjahr des operationellen Programms folgt, festsetzen.

(2) Die Landesstelle soll die Beihilfe bis spätestens zum 15. Oktober des Jahres auszahlen, das auf das Durchführungsjahr des operationellen Programms folgt.