(1) 1Anträge auf Änderungen des operationellen Programms und des Betriebsfonds des laufenden Programmjahres können vorbehaltlich des Satzes 3 höchstens zweimal im Jahr schriftlich oder elektronisch unter Beifügung der erforderlichen Unterlagen bis spätestens zum 31. Oktober bei der Landesstelle beantragt werden. 2Erforderliche Unterlagen im Sinne von Satz 1 sind Belege, aus denen Gründe, Arten und Auswirkungen dieser Änderungen hervorgehen. 3Die Aufnahme neuer Maßnahmen in das operationelle Programm darf nur einmal im laufenden Jahr beantragt werden. 4Bei Zusammenschlüssen von anerkannten Erzeugerorganisationen oder anerkannten Vereinigungen von Erzeugerorganisationen darf der Betriebsfonds um höchstens 100 Prozent angehoben werden. 5§ 12 Absatz 2 gilt für Änderungsanträge entsprechend.
(2) Von einer anerkannten Erzeugerorganisation oder anerkannten Vereinigung von Erzeugerorganisationen können auf deren eigene finanzielle Verantwortung innerhalb eines Jahres ohne vorherige Genehmigung folgende Änderungen des operationellen Programms vorgenommen werden:
(3) 1Anträge auf Änderungen eines operationellen Programms für nachfolgende Jahre sind bis zum 15. September des laufenden Jahres zu stellen. 2Zur Vermeidung unbilliger Härte kann die Frist nach Satz 1 bis zum 31. Oktober des laufenden Jahres verlängert werden.
(4) Die Landesstelle entscheidet über die in Absatz 3 genannten Anträge bis zum 15. Dezember des laufenden Jahres.