Gesetz zur Sicherung der zivilrechtlichen Ansprüche der Opfer von Straftaten
Vom 8.5.1998
(1) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Forderungen, die vor seinem Inkrafttreten entstanden sind.
(2) Dieses Gesetz tritt zwei Monate nach seiner Verkündung in Kraft.