NpSG

Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz

Vom 21.11.2016

Zuletzt geändert am 7.1.2026

§ 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Gesetzes ist

1. neuer psychoaktiver Stoff
a) ein Stoff oder eine Zubereitung eines Stoffes aus einer der in Anlage 1 genannten Stoffgruppen oder
b) ein in Anlage 2 genannter Stoff oder eine Zubereitung eines solchen Stoffes, wenn dieser Stoff oder diese Zubereitung die in Anlage 2 Spalte 2 genannten Eigenschaften aufweist;
2. Zubereitung ohne Rücksicht auf den Aggregatzustand ein Stoffgemisch oder die Lösung eines Stoffes oder mehrerer Stoffe außer den natürlich vorkommenden Gemischen und Lösungen;
3. Herstellen das Gewinnen, das Anfertigen, das Zubereiten, das Be- oder Verarbeiten, das Reinigen, das Umwandeln, das Abpacken und das Umfüllen einschließlich Abfüllen;
4. Inverkehrbringen das Vorrätighalten zum Verkauf oder zu sonstiger Abgabe sowie das Feilhalten, das Feilbieten, die Abgabe und das Überlassen zum unmittelbaren Verbrauch an andere.