1Stellt die eintragende Stelle fest, dass ihre Eintragungen unrichtig oder unvollständig sind, hat sie diese unverzüglich zu berichtigen oder zu vervollständigen. 2Für Berichtigungen oder Vervollständigungen der Notarkammern und Aufsichtsbehörden gilt § 6 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 bis 4 entsprechend. 3Hat die eintragende Stelle Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Eintragungen, hat sie hierzu Auskünfte einzuholen.