NotVPV

Notarverzeichnis- und -postfachverordnung

Verordnung über das Notarverzeichnis und die besonderen elektronischen Notarpostfächer

Vom 4.3.2019

Zuletzt geändert am 17.12.2021

§ 20

Löschung des Postfachs

Gesperrte besondere elektronische Notarpostfächer werden einschließlich der darin gespeicherten Nachrichten sechs Monate nach dem Ende der amtlichen Tätigkeit gelöscht.