Verordnung über das Notarverzeichnis und die besonderen elektronischen Notarpostfächer
Vom
4.3.2019
Zuletzt geändert am
17.12.2021
§ 20
Löschung des Postfachs
Gesperrte besondere elektronische Notarpostfächer werden einschließlich der darin gespeicherten Nachrichten sechs Monate nach dem Ende der amtlichen Tätigkeit gelöscht.