NotVPV

Notarverzeichnis- und -postfachverordnung

Verordnung über das Notarverzeichnis und die besonderen elektronischen Notarpostfächer

Vom 4.3.2019

Zuletzt geändert am 17.12.2021

§ 17

Automatisches Löschen von Nachrichten

Nachrichten dürfen frühestens 120 Tage nach ihrem Eingang automatisch gelöscht werden.