(1) Die technische Zugangsberechtigung nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 2 ist durch die Notarkammer einzuräumen.
(2) 1Die technische Zugangsberechtigung nach § 2 Absatz 1 Nummer 3 soll durch die zu vertretende Amtsperson eingeräumt werden. 2Wird die technische Zugangsberechtigung nicht durch die zu vertretende Amtsperson eingeräumt, so ist sie durch die Notarkammer einzuräumen.
(3) 1Die technische Zugangsberechtigung nach § 2 Absatz 1 Nummer 4 ist durch die Bundesnotarkammer einzuräumen. 2Bei Beteiligten und hinzugezogenen Personen setzt die Einräumung der technischen Zugangsberechtigung eine Registrierung unter Nachweis der Identität mittels eines elektronischen Identitätsnachweises oder Identifizierungsmittels nach § 16c Satz 1 des Beurkundungsgesetzes voraus. Bei Verwendung eines elektronischen Identitätsnachweises nach § 16c Satz 1 Nummer 1 des Beurkundungsgesetzes sind folgende Daten auszulesen und als Nutzerdaten zu speichern:
(4) 1Die technische Zugangsberechtigung nach § 2 Absatz 2 Satz 1 ist von der Amtsperson einzuräumen, bei der die Person beschäftigt ist. 2Diese Amtsperson kann den bei ihr beschäftigten Personen auch die Befugnis einräumen, weitere technische Zugangsberechtigungen nach § 2 Absatz 2 Satz 1 zu erteilen. 3Befugnisse nach Satz 2 können in ihrem Umfang eingeschränkt werden. 4Der beschäftigenden Amtsperson im Sinne dieses Absatzes steht deren Notarvertretung gleich.