(1) Das Videokommunikationssystem hat die technische Abwicklung der Identitätsfeststellung der Beteiligten und hinzugezogener Personen durch die Amtsperson nach Maßgabe der folgenden Absätze zu ermöglichen.
(2) 1Das Videokommunikationssystem hat die Durchführung einer elektronischen Identifizierung anhand der in § 16c Satz 1 des Beurkundungsgesetzes genannten elektronischen Identitätsnachweise und Identifizierungsmittel zu ermöglichen. Zu diesem Zweck sind folgende Daten auszulesen und zum Zweck der Identitätsfeststellung sowie zu deren Dokumentation an die Amtsperson zu übermitteln:
(3) 1Das Videokommunikationssystem hat einen Lichtbildabgleich durch die Amtsperson zu ermöglichen. 2Hierzu ist mit Zustimmung des Inhabers das elektronische Speicher- und Verarbeitungsmedium eines in § 16c Satz 2 des Beurkundungsgesetzes genannten amtlichen Ausweises, Passes oder elektronischen Aufenthaltstitels nach dem Stand der Technik auszulesen. 3Die Echtheit und Gültigkeit des Ausweises, Passes oder elektronischen Aufenthaltstitels sowie die Manipulationsfreiheit der ausgelesenen Daten sind nach dem Stand der Technik zu prüfen. Von den ausgelesenen Daten sind an die Amtsperson zu übermitteln: