NotSanG

Notfallsanitätergesetz

Gesetz über den Beruf der Notfallsanitäterin und des Notfallsanitäters

Vom 22.5.2013

Zuletzt geändert am 19.7.2023

§ 9

Anrechnung gleichwertiger Ausbildungen

1Die zuständige Behörde kann auf Antrag eine andere erfolgreich abgeschlossene Ausbildung oder erfolgreich abgeschlossene Teile einer Ausbildung im Umfang ihrer Gleichwertigkeit auf die Dauer einer Ausbildung nach § 5 Absatz 1 Satz 1 oder § 7 anrechnen. 2Das Erreichen des Ausbildungsziels darf durch die Anrechnung nicht gefährdet werden.