NotSanG

Notfallsanitätergesetz

Gesetz über den Beruf der Notfallsanitäterin und des Notfallsanitäters

Vom 22.5.2013

Zuletzt geändert am 19.7.2023

§ 5

Dauer und Struktur der Ausbildung

(1) 1Die Ausbildung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter dauert unabhängig vom Zeitpunkt der staatlichen Prüfung in Vollzeitform drei Jahre, in Teilzeitform höchstens fünf Jahre. 2Sie besteht aus theoretischem und praktischem Unterricht und einer praktischen Ausbildung. 3Die Ausbildung schließt mit einer staatlichen Prüfung ab.

(2) 1Der theoretische und praktische Unterricht wird in staatlich anerkannten Schulen durchgeführt. 2In den Ländern, in denen die Ausbildung nach diesem Gesetz dem Schulrecht unterliegt, wird die Genehmigung zur Durchführung der Ausbildung den Schulen nach dem Schulrecht der Länder und nach Maßgabe von § 6 erteilt. 3Die praktische Ausbildung wird an einer genehmigten Lehrrettungswache und an geeigneten Krankenhäusern durchgeführt.

(3) 1Die Gesamtverantwortung für die Organisation und Koordination des theoretischen und praktischen Unterrichts und der praktischen Ausbildung entsprechend dem Ausbildungsziel trägt die Schule. 2Die Schule unterstützt die praktische Ausbildung durch Praxisbegleitung. 3Die Praxisanleitung ist durch die Einrichtungen nach Absatz 2 Satz 3 sicherzustellen.