Einer oder einem Staatsangehörigen eines Vertragsstaats des Europäischen Wirtschaftsraums, die oder der im Geltungsbereich dieses Gesetzes den Beruf des Notfallsanitäters auf Grund einer Erlaubnis nach § 1 Absatz 1 ausübt, ist auf Antrag für Zwecke der Dienstleistungserbringung in einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums eine Bescheinigung darüber auszustellen, dass sie oder er