§ 21
Ausschluss der Geltung von Vorschriften dieses Abschnitts
Die Vorschriften dieses Abschnitts finden keine Anwendung auf Ausbildungsteilnehmerinnen und Ausbildungsteilnehmer, die
1. die Ausbildung nach § 7 an einer Hochschule absolvieren oder
2. in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis als Beamte auf Widerruf stehen.