NotSanG

Notfallsanitätergesetz

Gesetz über den Beruf der Notfallsanitäterin und des Notfallsanitäters

Vom 22.5.2013 (BGBl. I S. 1348)

Zuletzt geändert am 19.7.2023 (BGBl. I S. Nr. 197)

Abschnitt 1
Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung
§ 1Führen der Berufsbezeichnung
Abschnitt 2
Ausbildung
§ 4Ausbildungsziel
Abschnitt 3
Ausbildungsverhältnis
§ 12Ausbildungsvertrag
Abschnitt 4
Erbringen von Dienstleistungen
§ 22Dienstleistungserbringende Personen
Abschnitt 6
Bußgeldvorschriften
§ 28Bußgeldvorschriften
Abschnitt 7
Anwendungs- und Übergangsvorschriften
§ 29Nichtanwendung des Berufsbildungsgesetzes

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