Gesetz über den Beruf der Notfallsanitäterin und des Notfallsanitäters
Vom
22.5.2013
Zuletzt geändert am
19.7.2023
§ 19
Beschäftigung im Anschluss an das Ausbildungsverhältnis
Wird die Schülerin oder der Schüler im Anschluss an das Ausbildungsverhältnis beschäftigt, ohne dass hierüber ausdrücklich etwas vereinbart worden ist, so gilt ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als begründet.